Für die Berechnung der Armutsgefährdung bildet immer das Haushaltseinkommen die Grundlage.
Die Armutsgefährdungsgrenze wird dabei multipliziert um den Faktor 0,5 für jeden zusätzlichen Erwachsenen/ Jugendlichen (älter
als 14 Jahre) im Haushalt, und um 0,3 für jedes Kind (jünger als 14 Jahre).
Aktuell liegt die Armutsgefährdungsgrenze bei € 1.827 (12 x im Jahr/pro Person) oder bei € 1.566 (14 x im Jahr/pro Person)
bzw. bei € 21.928,- pro alleinstehender Person im Jahr.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf den Kulturpass haben Personen, die in prekären finanziellen Verhältnissen leben.
- Bezieher*innen der Wiener Mindestsicherung (WMS).
- Personen, denen die Ausgleichszulage zusteht (Mindestpensionist*innen).
- Personen, die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beziehen und deren Haushaltseinkommen unter der Armutsgefährdungsgrenze liegt.
- Personen, die Arbeitslosengeld (AMS) oder Notstandshilfe beziehen und deren Tagsatz unter € 60,90 liegt.
- Personen, deren Haushaltseinkommen unter der Armutsgefährdungsgrenze liegt (siehe dazu Guidelines PDF zur Anspruchsberechtigung Kulturpass 2026).
- AsylwerberInnen, Menschen in Grundversorgung.
- Kinder/Jugendliche (ab 10 Jahre), wenn deren Eltern unter der Armutsgefährdungsgrenze leben.
- Personen, die Krankengeld (Krankenstand) unter dem Tagsatz von € 60,90 beziehen und deren Haushaltseinkommen unter der Armutsgefährdungsgrenze liegt.
- Personen, die in Mutterschutz/oder Karenz sind bzw. Kinderbetreuungsgeld beziehen und deren Haushaltseinkommen unter der Armutsgefährdungsgrenze liegt.
- Personen, die selbständig bzw. freiberuflich erwerbstätig sind und deren Jahreseinkommen unter € 21.928,- pro alleinstehender Person liegt (Vorlage Einkommenssteuerbescheid).
Keinen Anspruch haben:
- Weiterbildungsgeldbezieher*innen (Bildungsgeldbezieher*innen), Fachkräftestipendium
- Bezieher*innen bzw. Bildungsteilzeitgeldbezieher*innen (Ausnahme: wenn nach Einkommensprüfung des gesamten Haushaltseinkommens durch die Nachbarschaftszentren des Wiener Hilfswerks die Armutsgefährungsgrenze unterschritten wird).
- Studierende (Ausnahme: BezieherInnen von Studienunterstützungen der Österr. Hochschüler*innenschaft)
- Volontäre, Freiwillige, Au-Pair
