Für die Berechnung der Armutsgefährdung bildet immer das Haushaltseinkommen die Grundlage.
Die Armutsgefährdungsgrenze wird dabei multipliziert um den Faktor 0,5 für jeden zusätzlichen Erwachsenen/ Jugendlichen (älter
als 14 Jahre) im Haushalt, und um 0,3 für jedes Kind (jünger als 14 Jahre).
Aktuell liegt die Armutsgefährdungsgrenze bei € 1.827 (12 x im Jahr/pro Person) oder bei € 1.566 (14 x im Jahr/pro Person)
bzw. bei € 21.928,- pro alleinstehender Person im Jahr.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf den Kulturpass haben Personen, die in prekären finanziellen Verhältnissen leben.
Zu Gute kommen soll diese Aktion allen, die gerne am kulturellen Leben teilnehmen möchten, es sich finanziell jedoch nicht
leisten können. Das betrifft Menschen, welche unter der Armutsgrenze leben, wie z.B. Personen die Sozialhilfe oder ein Mindestpension
beziehen, sowie Asylwerber:innen. Den Kulturpass nutzen auch viele Kultur- und Kunstschaffende, ebenso wie Personen in a-typischen
und prekären Arbeitsverhältnissen - wie Teilzeit, geringfügige Beschäftigung, Arbeitskräfteüberlassung (Leih- und Zeitarbeit),
Befristungen, freie Dienstverträge, „neue Selbständige“ sowie digitale Arbeitsformen wie „crowdwork“.
Anspruchsberechtigt sind
- Sozialhilfebezieher:innen
- Personen, denen die Ausgleichszulage zusteht (Mindestpensionist:innen)
- Personen, die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beziehen und deren Haushaltseinkommen unter der Armutsgefährdungsgrenze liegt
- Personen, die Arbeitslosengeld (AMS) oder Notstandshilfe beziehen und deren Tagsatz unter € 60,20 liegt.
- Personen, deren Haushaltseinkommen unter der Armutsgefährdungsgrenze liegt
- Asylwerber:innen, Menschen in Grundversorgung
- Kinder/Jugendliche (ab 10 Jahren), wenn deren Eltern unter der Armutsgefährdungsgrenze leben
- Personen, die Krankengeld (Krankenstand) unter dem Tagsatz von € 60,20 beziehen und deren Haushaltseinkommen unter der Armutsgefährdungsgrenze liegt
- Personen, die in Mutterschutz/oder Karenz sind bzw. Kinderbetreuungsgeld beziehen und deren Haushaltseinkommen unter der Armutsgefährdungsgrenze liegt
- Personen, die selbständig bzw. freiberuflich erwerbstätig sind und deren Jahreseinkommen unter € 21.668,- pro alleinstehender Person liegt (Vorlage Einkommenssteuerbescheid).
Keinen Anspruch haben
- Weiterbildungsgeldbezieher:innen
- Studierende (ausgenommen Bezieher:innen von Sozialleistungen der Österr. Hochschüler:innenschaft)
- Volontäre bzw. Freiwillige